Jugendgerichtshilfe (JGH)

Die Mitwirkung
der Jugendgerichtshilfe im Jugend-gerichtsverfahren ist Pflichtaufgabe
der Jugendämter, die diese an freie Träger wie dem SKFM Monheim
delegieren kann (gemäß § 52 Abs. 2 KJHG). Die JGH betrifft
Jugendliche (14 - 18 Jahre) und Heranwachsende (18 - 21 J.). Die Kontaktaufnahme
erfolgt über die Jugendämter Langenfeld und Monheim.
Aufgaben
der Jugendgerichtshilfe
Das Jugendgerichtsgesetz regelt die Verpflichtungen der Jugendgerichtshilfe
(gemäß § 38 JGG). Sie soll im Verfahren vor dem Jugendgericht
erzieherische, soziale und fürsorgliche Aspekte darstellen, um
zur Erfassung der Persönlichkeit des Angeklagten beizutragen.
Dazu gehören:
Die Stellungnahme vor dem Jugendgericht
erfolgt in der Regel schriftlich und mündlich.
Sie basiert meistens auf vorherige Gespräche mit dem Angeschuldigten
und deren Bezugspersonen.